AO § 69 ; AO § 191 Abs 3 S 1
Haftung für Einfuhrumsatzsteuern wegen Vorlage unterfrakturierter Handelsrechnungen.
Der Kläger bestreitet ein grob fahrlässiges Verhalten, weil er sich auf die korrekte Arbeit des Steuerberaters verlassen habe.
Hinsichtlich der Festsetzung des Haftungsbetrags sei Verjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 AO eingetreten.
Es fehle wegen eines der Einfuhrumsatzsteuer gegenüberstehenden Vorsteuervergütungsanspruchs des Steuerschuldners an einem Schaden.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.