AO § 69 ; AO § 191 Abs 3 S 1
Haftung für Einfuhrabgaben wegen Vorlage unterfrakturierter Handelsrechnungen.
Der Kläger bestreitet ein grob fahrlässiges Verhalten, weil er sich auf die korrekte Arbeit des Steuerberaters verlassen habe.
Hinsichtlich der Festsetzung des Haftungsbetrags sei Verjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 AO eingetreten.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.