EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 4 ; KStG § 8 Abs 1 ; GWB § 81 Abs 5
Kann aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt bei der Bußgeldbemessung wegen unerlaubter Kartellabsprachen den tatbezogenen Umsatz heranzieht, um den Ahndungsteil zu ermitteln, geschlossen werden, dass damit automatisch und zwangsläufig der unrechtmäßig erlangte Mehrerlös abgeschöpft wurde und das Abzugsverbot für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG deswegen nicht zur Anwendung kommt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: XI R 40/17