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BFH Anhängiges Verfahren III R 49/19

Aufnahme in die Datenbank am 17.03.2020

EStG § 34a Abs 4 ; GG Art 3 ; GG Art 20 Abs 3

Ist im Jahr 2016 eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn nicht entnommene sog. Altgewinne aus Veranlagungszeiträumen vor Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34a EStG vorhanden sind? Verstößt die Regelung in § 34a Abs. 4 EStG gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 19.09.2019 (1 K 139/18)

Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 40/19

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