EStG § 34a Abs 4 ; GG Art 3 ; GG Art 20 Abs 3
Ist im Jahr 2016 eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn nicht entnommene sog. Altgewinne aus Veranlagungszeiträumen vor Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34a EStG vorhanden sind? Verstößt die Regelung in § 34a Abs. 4 EStG gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 40/19