AEUV Art 107 ; AEUV Art 108
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 04.08.2011, mit dem Antrag,
- Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären;
- weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder seine Tragweite gegebenenfalls abzuändern;
- der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(Die Klage ist gegen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäftswerts oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Sache C 45/2007 (ex NN 51/2007, ex CP 9/2007)) in Spanien gerichtet.)
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 09.09.2013 (n.v.)