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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-298/11

Aufnahme in die Datenbank am 12.08.2011

EGRL 112/2006 Art 80 Abs 1 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 80 Abs 1 Buchst b

Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 14.06.2011, zu folgenden Fragen:

1. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass bei Lieferungen zwischen verbundenen Personen, sofern die Gegenleistung niedriger ist als der Normalwert, die Steuerbemessungsgrundlage nur dann der Normalwert des Vorgangs ist, wenn der Lieferer oder der Empfänger nicht zum vollen Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, die auf den Kauf bzw. die Herstellung der den Liefergegenstand bildenden Gegenstände entfällt?

2. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, wenn der Lieferer das Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die Gegenstand nachfolgender Lieferungen zwischen verbundenen Personen mit einem niedrigeren Wert als dem Normalwert sind, ausgeübt hat und dieses Recht auf Vorsteuerabzug nicht gemäß den Art. 173 bis 177 der Richtlinie berichtigt worden ist und die Lieferung nicht der Befreiung nach den Art. 132, 135, 136, 371, 375, 376, 377, 378 Abs. 2 oder 380 bis 390 der Richtlinie unterliegt, keine Maßnahmen vorsehen darf, wonach als Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich der Normalwert festgelegt ist?

3. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, wenn der Empfänger das Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die Gegenstand nachfolgender Lieferungen zwischen verbundenen Personen mit einem niedrigeren Wert als dem Normalwert sind, ausgeübt hat und dieses Recht auf Vorsteuerabzug nicht gemäß den Art. 173 bis 177 der Richtlinie berichtigt worden ist, keine Maßnahmen vorsehen darf, wonach als Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich der Normalwert festgelegt ist?

4. Sind in Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112 abschließend die Fälle aufgezählt, die die Voraussetzungen bilden, bei deren Vorliegen der Mitgliedstaat Maßnahmen treffen darf, wonach die Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen der Normalwert des Vorgangs ist?

5. Ist eine nationale rechtliche Regelung wie die in Art. 27 Abs. 3 Nr. 1 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) unter anderen als den in Art. 80 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2006/112 aufgezählten Umständen zulässig?

6. Hat in einem Fall wie dem vorliegenden die Bestimmung des Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112 unmittelbare Wirkung und darf das innerstaatliche Gericht sie unmittelbar anwenden?

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache

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