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EuG Anhängiges Verfahren T-103/12

Aufnahme in die Datenbank am 01.06.2012

EUV 1240/2011 ; EUV 1308/2011 ; EUV 1239/2011 ; EUV 1281/2011 ; EUV 1316/2011 ; EUV 1384/2011 ; EUV 27/2012 ; EUV 57/2012 ; EGV 1234/2007 Art 186 Buchst a ; EGV 1234/2007 Art 187 ; KN Pos 1701

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 24.02.2012, mit dem Antrag,

- die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobene Nichtigkeitsklage und/oder die Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV gegen die Verordnung Nr. 1240/2011, die Verordnung Nr. 1308/2011, die Verordnung Nr. 1239/2011, die Verordnung Nr. 1281/2011, die Verordnung Nr. 1316/2011, die Verordnung Nr. 1384/2011, die Verordnung Nr. 27/2012 und die Verordnung Nr. 57/2012 für zulässig und begründet zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 (ABl. L 318, S. 9) für nichtig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1308/2011 der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 332, S. 8), für nichtig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz (ABl. L 318, S. 4) für nichtig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1281/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die erste Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 327, S. 60), für nichtig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1316/2011 der Kommission vom 15. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 334, S. 16), für nichtig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1384/2011 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 343, S. 33), für nichtig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 27/2012 der Kommission vom 12. Januar 2012 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die vierte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 9, S. 12), für nichtig zu erklären und

- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 57/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Aussetzung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 19, S. 12) für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 186 Buchst. a und Art. 187 der Verordnung Nr. 1234/2007 für zulässig und begründet zu erklären und sowohl diese Bestimmungen für rechtswidrig als auch die angefochtenen Verordnungen, die unmittelbar oder mittelbar auf diesen Bestimmungen beruhen, für nichtig zu erklären;

- die durch die Kommission vertretene EU zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerinnen aufgrund der von der Kommission begangenen Verletzung ihrer Rechtspflichten erlitten haben, und als Schadensersatz für die von den Klägerinnen während des Zeitraums vom 1. April 2011 bis zum 29. Januar 2012 erlittenen Schäden einen Betrag von 87 399 257 Euro zuzüglich der den Klägerinnen nach diesem Zeitpunkt entstehenden weiteren Verluste festzusetzen oder einen anderen Betrag, der die von den Klägerinnen gemäß deren Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens erlittenen oder ihnen noch entstehenden Schäden widerspiegelt, insbesondere unter angemessener Berücksichtigung zukünftigen Schadens;

- Zinsen in Höhe des jeweiligen von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandten Satzes zuzüglich zwei Prozentpunkten oder in Höhe eines anderen angemessenen, vom Gericht bestimmten Satzes festzusetzen, die auf die Hauptforderung vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung zu leisten sind;

- die Kommission zur Zahlung aller durch dieses Verfahren entstehenden Kosten und Auslagen zu verurteilen.

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 29.11.2016

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