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EuG Anhängiges Verfahren T-136/13

Aufnahme in die Datenbank am 03.05.2013

EUV 1168/2012 ; EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst c

Unternehmen gegen Parlament, Kommission und Rat, Klage, eingereicht am 11.03.2013, mit dem Antrag,

- die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2012, L 344, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen angewandt werde;

- die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, mit der sie es ablehnte, die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) zu prüfen, für nichtig zu erklären;

- den Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

(Die Klägerinnen beantragen u.a. die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, soweit sie auf sie und ihre gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung bei der Europäischen Kommission eingereichten MWB-Anträge in dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China anwendbar ist.)

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache

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