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EuG Anhängiges Verfahren T-413/13

Aufnahme in die Datenbank am 26.09.2013

EUV 501/2013 Art 1 Abs 1 ; EUV 501/2013 Art 1 Abs 3

Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 09.08.2013, mit dem Antrag,

- Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Antidumpingzoll auf sie ausgeweitet und ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt wurde,

- dem Rat die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Sache entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung und sonstige Auslagen aufzuerlegen;

- alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

(Die Klage betrifft die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht.)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 19.03.2015 (ohne deutschsprachige Entscheidungsfassung; Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 wurde für nichtig erklärt, soweit er die City Cycle Industries betrifft; ABL EU 2015, Nr. C 146, 38).

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