AEUV Art 110
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Constanta (Rumänien), eingereicht am 21.05.2015, zu folgender Frage:
Steht Art. 110 AEUV der Einführung -gemäß Art. 4 Buchst. d der Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013- der Verpflichtung zur Zahlung der Umweltgebühr für aus dem Gebiet der Gemeinschaft stammende gebrauchte Kraftfahrzeuge, die bei der Umschreibung des Eigentums an gebrauchten Kraftfahrzeugen anfällt, entgegen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, für das von einem Gericht die Erstattung der Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge oder der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen bzw. die von diesen Steuern befreite Zulassung angeordnet wurde?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss des Präsidenten des EuGH vom 23.09.2016, ABl EU 2016, Nr. C 475, 14)