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EuG Anhängiges Verfahren T-217/16

Aufnahme in die Datenbank am 18.07.2016

EUV 2016/278 Art 1 ; EUV 2016/278 Art 2

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 10.05.2016, mit dem Antrag,

- Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26.02.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen für nichtig zu erklären;

- die Rückwirkung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26.02.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausdrücklich anzuerkennen.

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 25.01.2017 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde als offensichtlich unzulässig abgewiesen (ABl EU 2017, Nr. C 78, 32).

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