AEUV Art 107
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 09.08.2016, mit dem Antrag,
- den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) - Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;
- weiter hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als (a) die Rückforderung an Einheiten gerichtet ist, denen keine "Vorbescheide über Gewinnüberschüsse" im Sinne des Beschlusses erteilt wurden, und (b) die Rückforderung eines Betrags in Höhe der vom Begünstigten ersparten Steuern verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine von einer anderen Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommene Anpassung nach oben zu berücksichtigen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: EuG-Urteil vom 20.09.2023 - T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 und T-832/16, ABl EU C, C/2023/972, 27.11.2023