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EuG Anhängiges Verfahren T-631/16

Aufnahme in die Datenbank am 08.11.2016

EGV 398/2004 ; EUV 467/2010

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 02.09.2016, mit folgenden Anträgen:

Die Kläger machen geltend, das OLAF verlange und bestehe darauf, dass die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 02.03.2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2004, L 66, S. 15) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates vom 25.05.2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht (ABl. 2010, L 131, S. 1), auf alle Ausfuhren in die EU von aus Taiwan versandtem Siliciummetall Antidumpingzölle erhöben, obwohl das OLAF nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass es sich bei dem von Remag aus Taiwan eingeführten Silicium um Silicium mit Ursprung in China handele.

Sie beantragen deshalb,

- die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in der in der Klageschrift bezeichneten Höhe nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu zahlen und

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 23.05.2019 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2019; Nr. C 238, 15).

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