EUV 2016/1140
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 10.10.2016, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 der Kommission vom 08.07.2016 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2016, L 189, S. 1) für nichtig zu erklären;
- der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 19.07.2017 (Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen; ABl. EU 2017, Nr. C 293, 33. Der Beschluss liegt gegenwärtig nicht in deutscher Sprachfassung vor.)