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EuG Anhängiges Verfahren T-845/16

Aufnahme in die Datenbank am 01.03.2017

AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 108 Abs 3

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 30.11.2016, mit dem Antrag,

- festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV verstößt, da die Möglichkeit zur Saldierung der Rechnungsabschlüsse, die dadurch geschaffen wurde, dass mit dem Gesetz 10/1990 vier Vereinen die Erlaubnis zur Teilnahme an verschiedenen Sportarten gewährt wurde, ebenso wie die Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, was die Kommission hätte feststellen müssen;

- infolgedessen die Aufhebung der Maßnahme anzuordnen und dem Königreich Spanien aufzugeben, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern, sowie der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

(Die Klägerin ist ein Basketballverein.)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 23.01.2018 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, ABl EU 2018, Nr. C 104, 41).

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