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EuG Anhängiges Verfahren T-155/17

Aufnahme in die Datenbank am 04.05.2017

EUV 2016/2257

Unternehmen gegen Kommission, Klage eingereicht am 09.03.2017, mit dem Antrag,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (ABl. EU C 45 vom 06.02.2023, S. 33)

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