AEUV Art 107 Abs 1 ; EURL 2016/1164 ; AEUV Art 49 ; EUV 2015/1589
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 8.11.2019, mit folgendem Antrag:
- den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die angebliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und ihre Rückforderung nebst Zinsen u. a. von den Klägerinnen anordnet wird;
- hilfsweise, Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe nebst Zinsen u. a. von den Klägerinnen angeordnet wird;
- der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die den Klägerinnen im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(Die Klägerinnen rügen u.a. eine falsche Anwendung des Art. 107 AEUV sowie offensichtliche Ermessens-/Beurteilungsfehler bei der Wahl des Referenzsystems für die Analyse des Steuersystems und bei der Analyse des CFC-Systems. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.)
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 06.03.2025 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; ABl EU C, C/2025/2890, 02.06.2025)