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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuG Anhängiges Verfahren T-668/21

Aufnahme in die Datenbank am 14.01.2022

AEUV Art 108 Abs 2 ; AEUV Art 256 Abs 1 ; AEUV Art 107 Abs 3 ; EGMitt 244/2004 ; AEUV Art 263 ; AEUV Art 107 Abs 1

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021, mit dem Antrag,

- den Beschluss vom 17. Juni 2021 in Bezug auf die Art. 2 und 3 für nichtig zu erklären,

- hilfsweise, die Art. 5 und 6 des Beschlusses, mit denen die Rückforderung der mutmaßlichen Beihilfe angeordnet und diese Rückforderung für sofort fällig und wirksam erklärt wird, für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1. Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004

- Insoweit wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV - auch unter Bezugnahme auf die Leitlinien von 2004 - insoweit rechtsfehlerhaft sei, als geschlossen worden sei, dass die Beihilfe für die Rettung von Siremar unrechtmäßig um ein Jahr verlängert worden und mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften unvereinbar sei.

2. Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Befreiung von der Entrichtung bestimmter Steuern

- Insoweit wird geltend gemacht, dass der Anspruch auf die fragliche Steuerbefreiung den allgemein für Insolvenzverfahren geltenden Bedingungen unterliege.

3. Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung in Bezug auf die Dauer des Verfahrens und die daraus folgende Rechtswidrigkeit der Anordnung der Rückforderung

- Insoweit wird geltend gemacht, dass das beanstandete Ermittlungsverfahren übermäßig lange gedauert habe und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze verstoße.

Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 26.10.2022 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, ABl EU 2023, Nr. C 007, 30).

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