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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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of the Federal Fiscal Court

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EuG Anhängiges Verfahren T-714/22

Aufnahme in die Datenbank am 26.01.2023

AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 263 ; EUVtr Art 4 Abs 2 ; AEUV Art 108 ; EUV 2015/1589 Art 16 Abs 1 ; MRKZProt Art 1 ; EUBes 2022/1414

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 14.11.2022, mit dem Antrag,

- den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

- der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) - Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49) macht die Klägerin fünf Gründe geltend.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler durch fehlerhafte Bestimmung des Referenzsystems, was einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EUV sowie gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 263 AEUV darstelle.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Regelung III der Freizone Madeira eine Ausnahmeregelung gegenüber dem Referenzsteuersystem darstelle, die Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführe, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, was einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Regelung III der Freizone Madeira, soweit die Portugiesische Republik hierzu Kriterien nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellt habe.

Vierter Klagegrund: Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV verankerten Grundsätze der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit.

Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler wegen Verletzung des in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechts auf Privateigentum.

Verfahren ist erledigt durch: EuG-Beschluss vom 27.10.2023 T-714/22 und T-715/22 (Die Klage wurde als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen; ABl EU C, C/2024/464, 03.01.2024. Ein deutscher Langtext liegt noch nicht vor.)

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