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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuGH Anhängiges Verfahren C-787/22 P

Aufnahme in die Datenbank am 28.02.2023

AEUV Art 263 ; EUV 883/2013 ; EGV 1049/2001 ; EUBes 2020/2063 Art 124 ; EGAbkBIHProt 5 Art 7 Abs 2 ; EGAbkBIHProt 5 Art 7 Abs 4 ; EUGrdRCh Art 21 ; EUGrdRCh Art 51 ; EUV 883/2013 Art 9 Abs 1

Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 29.12.2022, mit dem Antrag,

- das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

- das Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-81/21 aufzuheben;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 AEUV, die Verordnung Nr. 883/2013 und die Verordnung Nr. 1049/2001 sowie Begründungsmangel und widersprüchliche Begründung bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage;

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 124 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina, Art. 7 Abs. 2 und 4 des Protokolls Nr. 5, Art. 21 in Verbindung mit Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung Nr. 883/2013 bei der Prüfung des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit des OLAF im Allgemeinen und im Besonderen bei der Kontrolle am 4. Dezember 2019;

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin, sich bei der Kontrolle am 4. Dezember 2019 nicht selbst zu belasten;

Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung oder Auslegung der Verordnung Nr. 883/2013 in Bezug auf den internen Konsultations- und Kontrollmechanismus des OLAF und das Recht der Rechtsmittelführerin auf Beschwerde;

Fünfter Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel und widersprüchliche Begründung in Bezug auf das Recht der Rechtsmittelführerin, gehört zu werden;

Sechster Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel hinsichtlich der Unparteilichkeit des Generaldirektors des OLAF;

Siebter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin und widersprüchliche Begründung in Bezug auf diese Rechte, insbesondere was Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 angeht, hinsichtlich der vom kroatischen Zoll auf Ersuchen des OLAF durchgeführten Probenahmen.

Vorgehend: EuG Urteil vom 19.10.2022 (T-81/21)

Verfahren erledigt durch Urteil vom 30.11.2023 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; ABl EU C, C/2024/700, 22.01.2024)

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