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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-37/23

Aufnahme in die Datenbank am 26.05.2023

EUV 2015/1589 Art 6 Abs 1 ; AEUV Art 107 ; AEUV Art 108

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 23.01.2023, mit den Anträgen

- den Beschluss C(2022) 7665 final der Kommission vom 31. Oktober 2022 in der Sache SA.34914 (2013/C) - Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und

- der Kommission ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1. Fehlende Zuständigkeit, da die Kommission keine Zuständigkeit gemäß Art. 92 Abs. 3 Buchst. a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU habe, weil die Verfahrensakte SA.34914 und alle verbundenen Verfahren mit Erlass des abschließenden Beschlusses (EU) 2019/700 vom 19. Dezember 2018 eingestellt worden seien und der Untersuchung der Kommission betreffend MJN Holdings (Gibraltar) Limited vor Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 keine neue Fallnummer zugewiesen worden sei, oder überhaupt keine Zuständigkeit habe.

2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Kommission dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensverordnung (EU) 2015/1589, wonach die Kommission in einem Beschluss über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens alle ihr vorliegenden wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zusammenzufassen habe, verstoßen habe, dass sie von den Klägerinnen zuvor mitgeteilte und ihr vorliegende relevante Informationen, dass der Steuervorbescheid MJN GibCo von 2012 über den 1. Januar 2014 hinaus nicht fortbestehe und die Nutzungsentgelte bei ordnungsgemäßer Anwendung des Rechts von Gibraltar nicht steuerpflichtig seien, nicht einbezogen habe. Darüber hinaus hätte die Kommission vor Erlass des Beschlusses gemäß Art. 6 Abs. 1 (angefochtener Beschluss) bei ihrer vorläufigen Würdigung und gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung jedenfalls die zuvor von den Klägerinnen mitgeteilten Informationen mit dem Vereinigten Königreich erörtern müssen.

3. Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zur Anwendung von Art. 107 und 108 AEUV, da der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nach einer völlig unangemessenen Verzögerung erlassen worden sei.

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