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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-165/23

Aufnahme in die Datenbank am 26.05.2023

EUV 2023/111 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 21 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 1 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 6

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 28.03.2023, mit den Anträgen

- die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,

infolgedessen

- die Durchführungsverordnung (EU) 2023/111 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fettsäuren mit Ursprung in Indonesien für nichtig zu erklären,

- jedenfalls der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend.

1. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Dieser Klagegrund ist in drei Teile gegliedert.

- Mit dem ersten Teil wird gerügt, die Beklagte habe nicht alle Interessen der Union und den Widerstand der verschiedenen europäischen Akteure berücksichtigt, als sie beschlossen habe, die Untersuchung der Einfuhren von Fettsäuren mit Ursprung in Indonesien trotz der Rücknahme fortzusetzen.

- Mit dem zweiten Teil wird gerügt, die Beklagte habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Interessen der Verwender begangen, als sie beschlossen habe, endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fettsäuren mit Ursprung in Indonesien einzuführen.

- Mit dem dritten Teil wird gerügt, die Kommission habe gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie sich geweigert habe, die Antidumpinguntersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen zu beenden.

2. Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

- Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Beklagte die negativen Auswirkungen der Einfuhren von Fettsäuren mit Ursprung in Indonesien, die der europäischen Industrie keinen materiellen Schaden zugefügt hätten, auf den Wirtschaftszweig der Union zu hoch eingeschätzt habe.

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