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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuG Anhängiges Verfahren T-176/23

Aufnahme in die Datenbank am 26.05.2023

EUV 2023/111 ; EUV 2016/1036 Art 21 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 1 UAbs 1

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 31.03.2023, mit den Anträgen

- die Durchführungsverordnung (EU) 2023/111 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, und

- der Kommission und allen Streithelfern, die gegebenenfalls zu deren Unterstützung zugelassen werden, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1. Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie beschlossen habe, die Untersuchung nicht angesichts der Rücknahme der Beschwerde einzustellen.

2. Die Kommission habe gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, da sie nicht zu dem Schluss gekommen sei, dass die Einführung von Maßnahmen nicht im Interesse der Union liege.

3. Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 3, Art. 2 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, indem sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der von der Klägerin in nicht repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warenkontrollnummern (PCN) eine unangemessene und falsch berechnete Gewinnspanne verwendet habe.

4. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie den Normalwert von fünf PCN, die von der Klägerin überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft worden seien, gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt habe, ohne zuvor geprüft zu haben, ob der Normalwert dieser fünf PCN auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung bestimmt werden könne.

5. Die Kommission habe gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, indem sie einen Antidumpingzoll eingeführt habe, der die Dumpingspanne übersteige, da sie bei der Umrechnung des Nettorechnungswerts und der Kosten-, Versicherungs- und Frachtwerte bestimmter Transaktionen von ICOF Europe einen falschen Wechselkurs verwendet habe.

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