EUV 2016/1036 Art 13 Abs 1 Buchst d ; EUV 2016/1036 Art 13 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 13 Abs 4 ; EUV 2020/1408 ; EUV 2023/825
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 10.07.2023, mit den Anträgen,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2023/825 der Kommission vom 17. April 2023 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien auf aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils), ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. 2023, L 103, S. 12, im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären; und
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
1. Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung insofern die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die Verarbeitung von Brammen aus nicht rostendem Stahl in warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (im Folgenden: SSHR) ein "Montagevorgang" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung sei.
2. Die Kommission habe durch das Verhängen von Antiumgehungsmaßnahmen auf Einfuhren von in der Türkei hergestellten SSHR aus Brammen aus nicht rostendem Stahl türkischen Ursprungs, die nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen seien und in Bezug auf die zugesagt war, dass sie nicht die ursprüngliche Maßnahme umgehen,
- gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen, Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung falsch ausgelegt und einen Beurteilungsfehler begangen, als sie diese Waren nicht ausgeschlossen habe, oder, hilfsweise, der Klägerin keine Befreiung dieser Waren gewährt habe;
- gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; und
- gegen grundlegende Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen und ihre Befugnisse dadurch missbraucht, dass sie Maßnahmen gegenüber diesen Waren durch das Antiumgehungsinstrument ausgeweitet/auferlegt habe, statt die "übliche" Antidumpinguntersuchung durchzuführen.