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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-69/23

Aufnahme in die Datenbank am 16.06.2023

EGRL 112/2006 Art 44 ; EGRL 112/2006 Art 53 ; EUV 282/2011 Art 32 Abs 1

Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 07.02.2023, zu folgenden Fragen:

1. Stellt die Bereitstellung digitaler Inhalte wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in interaktiven erotischen Darbietungen bestehen, die gefilmt und in Echtzeit auf elektronischem Weg/über das Internet übertragen werden und die von einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat der Union (P1, Videochat-Studio) an einen anderen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Union (P2, Livestreaming-Plattform) erbracht werden, für die Zwecke einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts eine innergemeinschaftliche Dienstleistung dar, die den allgemeinen Regelungen von Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) unterliegt, oder stellt sie die Gewährung des Zugangs (Eintrittsberechtigung) zu einer Unterhaltungsveranstaltung im Sinne von Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar?

2. Welcher Ort ist bei der Auslegung und Anwendung von Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) und von Art. 32 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als der Ort anzusehen, an dem die bezeichneten Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, wenn sich bei einer Tätigkeit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in interaktiven erotischen Darbietungen besteht, die gefilmt und in Echtzeit auf elektronischem Weg/über das Internet übertragen werden, die Beteiligten, und zwar

a) die natürliche Person (Modell) und das Videochat-Studio,

b) die Livestreaming-Plattform,

c) die natürliche Person, die ein Entgelt für den Zugang zu diesen Livestreaming-Dienstleistungen entrichtet (Endkunde),

in unterschiedlichen Mitgliedstaaten/Drittländern befinden?

3. Nach Maßgabe der Antwort auf die ersten beiden Fragen: In welchem der drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistung zu erklären bzw. zu entrichten?

4. Stehen die Mehrwertsteuerrichtlinie und der Grundsatz der Vermeidung der Doppelbesteuerung nationalen Steuervorschriften wie Art. 307 der Legea nr. 227/2015 (Gesetz Nr. 227/2015) entgegen, wonach

A) die nationalen Steuerbehörden des Staats des Dienstleistungserbringers grenzüberschreitende Dienstleistungen eines in einem Mitgliedstaat der Union Steuerpflichtigen (P1 - Videochat-Studio), die in der Bereitstellung (Übertragung) digitaler Inhalte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat (P2) bestehen und die über eine Online-Livestreaming-Plattform in einem anderen Staat (P3) erfolgen, als Dienstleistungen einstufen kann, mit denen Zugang zu einer Unterhaltungsveranstaltung im Sinne von Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Eintrittsberechtigung) gewährt wird, mit der Folge, dass die Mehrwertsteuer auf diese Dienstleistungen vom Fiskus des Staates erhoben wird und an ihn zu entrichten ist, in dem sich der Hauptsitz des Dienstleistungserbringers befindet, obgleich dieselben Dienstleistungen zuvor von der Steuerbehörde des Staates, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist (P2), mit mangels Anfechtung vor Gericht bestandskräftig gewordenem Steuerbescheid als innergemeinschaftliche Dienstleistungen eingestuft wurden, die in den Anwendungsbereich der allgemeinen, in Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Regeln fallen? Können die Steuerbehörden eines Staates, die später angerufen wurden oder von Amts wegen tätig geworden sind, eine andere rechtliche Einstufung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die in diesem Staat Gegenstand einer Steuerprüfung sind, vornehmen, die von der Einstufung abweicht, die bereits mit mangels Anfechtung vor Gericht bestandskräftig gewordenem Steuerbescheid für dieselben Dienstleistungen durch die Steuerbehörde eines anderen Staates vorgenommen wurde, der ursprünglich angerufen wurde oder von Amts wegen tätig geworden ist, mit der Folge einer doppelten Mehrwertbesteuerung, oder sind die später angerufenen oder von Amts wegen tätig gewordenen Steuerbehörden an die Einstufung der entsprechenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen gebunden, die von der ursprünglich mit dem Problem befassten Steuerbehörde vorgenommen wurde und die mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist und daher nicht mehr geändert werden kann?

B) Nach Maßgabe der Antwort auf die vorstehenden Fragen: Welcher Ort ist in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie und des Grundsatzes der Vermeidung der Doppelbesteuerung als der Ort anzusehen, an dem die Dienstleistungen erbracht werden?

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