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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-110/23 P

Aufnahme in die Datenbank am 23.05.2023

AEUV Art 107 ; AEUV Art 108 ; AEUV Art 269 ; EUV Art 4 Abs 3 ; EUV 2015/1589 Art 21 ; EUV 2015/1589 Art 22 ; EUV 2015/1589 Art 23 ; EuGVfO Art 170 ; EUGrdRCh Art 41 ; EuGHSa Art 61

Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 22.2.2023, mit dem Antrag,

- das Urteil des Gerichts aus den Gründen, die im Rahmen der drei Rechtsmittelgründe dargelegt werden, aufzuheben und festzustellen, dass dieses Urteil rechtsfehlerhaft ist;

- gemäß Art. 61 der Satzung und Art. 170 der Verfahrensordnung in der Sache zu entscheiden und festzustellen, dass dem von der Autoridad Portuaria de Bilbao im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der vor dem Gericht angefochtenen Beschlüsse stattzugeben ist;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Autoridad Portuaria de Bilbao sowohl im ersten Rechtszug als auch im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Urteil des Gerichts verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit akzeptiert werde, dass die Kommission im Rahmen ihrer Feststellung, dass die Steuerbefreiung von Bizkaia einen Vorteil darstelle, diese Befreiung nicht als Gesamtkomplex untersucht habe.

Die Erwägungen des Gerichts, die zu der Feststellung geführt hätten, dass keine Maßnahme komplexer Art vorliege, seien auf rein formale Aspekte gestützt, die nichts mit der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangten Sachprüfung zu tun hätten.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstoße gegen Art. 107 AEUV, die Verordnung 2015/1589 und die einschlägige Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta, soweit festgestellt werde, dass die Kommission die verfügbaren Daten nicht vollständig prüfen müsse, wenn allgemein bekannt sei, dass es nur einen durch die Beihilferegelung Begünstigten gebe.

Dass es nur einen Begünstigten gebe, dem die Steuerbefreiung von Bizkaia zugutekomme (nämlich die Autoridad Portuaria de Bilbao), sei eine allgemein bekannte Tatsache, die sich aus der spanischen Rechtsordnung ergebe. In diesem Fall müsse die Kommission, auch wenn die Maßnahme als "Beihilferegelung" im Sinne der Verordnung 2015/1589 eingestuft werden könne, eine vollständige Prüfung der verfügbaren Daten vornehmen. Zu diesem Ergebnis gelange man - im Wege der Auslegung nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta - bei Berücksichtigung des ursprünglichen Zwecks der Rechtsprechung, die es der Kommission gestatte, eine solche Prüfung zu unterlassen.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Urteil verstoße gegen Art. 108 AEUV und die Verordnung 2015/1589, betrachtet im Licht von Art. 4 Abs. 3 EUV, soweit davon ausgegangen werde, dass die Pflichten der Kommission in einem Verfahren der Zusammenarbeit weniger weit gingen als in einem Prüfverfahren.

Im Urteil des Gerichts werde ohne jegliche Begründung festgestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat in einem Verfahren der Zusammenarbeit im Sinne von Art. 21 der Verordnung 2015/1589 über weniger Garantien verfüge als in einem Prüfverfahren. Sowohl der Wortlaut der Art. 21 bis 23 der Verordnung 2015/1589 als auch die enge Verbindung zwischen Art. 108 AEUV (auf den das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit zurückgehe) und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit führten aber zu dem Schluss, dass die Kommission sehr wohl verpflichtet sei, die vom Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Informationen zu analysieren.

Vorgehend: EuG Urteil vom 14.12.2022 (T-126/20)

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