AEUV Art 107 ; AEUV Art 108 ; AEUV Art 49 ; AEUV Art 56 ; EUGrdRCh Art 17 ; EUV 2022/1854 ; EURL 2019/944 ; AEUV Art 191 Abs 2 ; EURL 27/2012
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 27.06.2023, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Bestimmungen der Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die durch das Gesetz Nr. 259/2021 eingeführte, die eine Steuer allein bestimmten Stromerzeugern auferlegt, eine den befreiten Stromerzeugern gewährte staatliche Beihilfe darstellt, die den Anmeldepflichten unterliegt? Ist eine solche Regelung diskriminierend, wenn sie nur für bestimmte Stromerzeuger gilt, darunter auch für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen?
2. Sind die Bestimmungen der Art. 49 und 56 AEUV bzw. von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der mit dem Gesetz Nr. 259/2021 eingeführten entgegenstehen, die eine Steuer mit einem erhöhten Betrag allein bestimmten Stromerzeugern (darunter auch Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen) auferlegt und andere Kategorien von Erzeugern ausnimmt?
3. Steht vor der Verordnung 2022/1854 die Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU einer nationalen Regelung entgegen, die wie die mit dem Gesetz Nr. 259/2021 eingeführte zu einer Festsetzung des Verkaufspreises/einer Beschränkung der freien Festsetzung des Verkaufspreises führen könnte?
4. Stehen die Bestimmungen von Art. 191 Abs. 2 AEUV betreffend die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung und der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung sowie das Verursacherprinzip einer nationalen Regelung wie der mit dem Gesetz Nr. 259/2021 eingeführten entgegen? Beeinträchtigt diese die europäischen Ziele der Klimaneutralität bis 2050 und die Energiebesteuerungspolitik der Europäischen Union?