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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-138/24

Aufnahme in die Datenbank am 10.04.2024

EURL 2016/1164 Art 2 Abs 5 ; EURL 2016/1164 Art 4 Abs 7

Klage der Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 20.02.2024, mit dem Antrag,

- festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1) verstoßen hat, indem es Verbriefungsgesellschaften zu den in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie angeführten Arten von Finanzunternehmen hinzugefügt hat, so dass diese vom Anwendungsbereich der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen gemäß Art. 4 der Richtlinie ausgeschlossen werden können;

- dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Einziger Klagegrund und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, dass das Großherzogtum Luxemburg den in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2016/1164 genannten Arten von Finanzunternehmen Verbriefungsgesellschaften hinzugefügt habe, so dass diese vom Anwendungsbereich der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen gemäß Art. 4 der Richtlinie ausgeschlossen werden können.

Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2016/1164 sehe zwar für die Mitgliedstaaten die die Möglichkeit vor, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer Finanzunternehmen von der Begrenzung der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten auszunehmen. Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie erhalte jedoch eine erschöpfende Aufzählung von Unternehmen, die unter den Begriff der Finanzunternehmen fallen. Verbriefungsgesellschaften seien in dieser Aufzählung nicht enthalten und fielen daher nicht unter den Begriff des Finanzunternehmens im Sinne der genannten Richtlinie.

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