AEUV Art 107 ; AEUV Art 108
Rechtsmittel, eingelegt am 26.09.2024 von der Communaute d'Agglomeration du Boulonnais gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11.07.2024 in der Rechtssache T-582/23, Communaute d'Agglomeration du Boulonnais / Kommission, mit dem Antrag
- das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
- den Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2024 in der Rechtssache T-582/23 insoweit aufzuheben, als mit ihm ihre Nichtigkeitsklage für unzulässig erachtet wurde und ihr die Kosten auferlegt wurden;
- der Kommission die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
(Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beim EuG hatte die Rechtsmittelführerin beantragt, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18.07.2023 für nichtig zu erklären, mit der die Europäische Kommission ihre Beschwerde vom 11.04.2023 zurückgewiesen hat, es handele sich bei der Hafenbetreibern nach den Art. 1449 und 1586 ter des französischen Code general des impots (Allgemeines Steuergesetzbuch) gewährten Befreiung von der Abgabe auf das Grundvermögen der Unternehmen und von der Abgabe auf die Wertschöpfung der Unternehmen um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe.)