EGRL 133/2009 Art 2 Buchst b ; EGRL 133/2009 Art 4 Abs 1
Klage der Kommission gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 16.12.2024, mit dem Antrag,
- festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. b und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verstoßen hat, dass es vorschreibt, dass das in der Richtlinie 2009/133/EG festgelegte Verfahren des Aufschubs der Besteuerung nur für die vollständigen Spaltungen, in denen das übertragene Aktiv- und Passivvermögen einen Teilbetrieb darstellt, gilt, wenn die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft nicht in allen übernehmenden Gesellschaften die gleiche Quote an Anteilen, die sie an der gespaltenen Gesellschaft hielten, erhalten.
- dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens gegen das Königreich Spanien ist die spanische Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/133/EG des Rates. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese nationale Regelung gegen die Richtlinie 2009/133/EG verstoße, da sie eine in dieser Richtlinie nicht vorgesehene zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des mit der Richtlinie 2009/133/EG festgelegten Verfahrens des Aufschubs der Besteuerung in Fällen von Spaltungen aufstelle.
Insbesondere sei gemäß Richtlinie 2009/133/EG das in ihrem Art. 4 Abs. 1 vorgesehene Verfahren des Aufschubs der Besteuerung im Fall der Spaltung einer Gesellschaft anwendbar, wenn im Sinne ihres Art. 2 Buchst. b eine Auflösung ohne Abwicklung der Gesellschaft durch ihre Spaltung erfolge, die gespaltene Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften übertrage und die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft "anteilig" Anteile an den übernehmenden Gesellschaften erhielten. Hingegen verlange Art. 76 Abs. 2 Nr. 2 der Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades (Gesetz Nr. 27/2014 über die Körperschaftsteuer) für die Anwendung des Verfahrens des Aufschubs der Besteuerung grundsätzlich, dass die Gesellschaften, die Anteile an der gespaltenen Gesellschaft gehalten hätten, in jeder erwerbenden Einheit die gleiche Beteiligungsquote behielten; andernfalls finde das Verfahren des Aufschubs der Besteuerung nur Anwendung, wenn die von den erwerbenden Einheiten erworbenen Aktiva und Passiva Teilbetriebe darstellten.