EUV 952/2013 Art 33 ; EUV 952/2013 Art 34 ; EUV 952/2013 Art 44 ; EUV 952/2013 Art 45
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) vom 30.01.2025, eingereicht am 21.02.2025, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Art. 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 44 Abs. 4 dieser Verordnung gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht, dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung über einen gemäß Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Art. 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 mit Nein beantwortet wird:
Sind die Art. 33, 34, 44 und 45 der Verordnung Nr. 952/2013 dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Verfahrensregeln vorsehen können, dass die Entscheidung über einen gemäß Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Art. 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?