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EuG Anhängiges Verfahren T-177/25

Aufnahme in die Datenbank am 16.05.2025

EUV Art 2 ; EUV 952/2013 Art 173 Abs 3 ; EUV 952/2013 Art 22 Abs 3 ; EUV 952/2013 Art 120 Abs 1

Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 24.02.2025, zu folgenden Fragen:

1. Ist Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union dahin auszulegen, dass es gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Gerechtigkeit und der Solidarität verstößt, bei der Inanspruchnahme eines Kontingents denjenigen, die eine Zollanmeldung mit der Absicht abgeben, sie zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Art. 173 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union zu ändern, Vorrang gegenüber denjenigen einzuräumen, die eine ordnungsgemäße Zollanmeldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgeben?

2. Ist Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass er die Änderung einer Zollanmeldung, um die "Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren ÄzuÜ erfüllen", durch ihre Ergänzung (z. B. um eine Kontingentsnummer) und durch die Ersetzung des Erga-omnes-Satzes in der Zollanmeldung durch einen Präferenzsatz zulässt?

3. Ist Art. 22 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass der Tag, an dem ein Antrag auf Anwendung eines Kontingents für eine Person, die eine unvollständige Zollanmeldung abgibt, gestellt wird, der Tag der ursprünglichen Antragstellung ist oder der Tag, an dem die Entscheidung, mit der die Zollbehörde der Änderung zustimmt, bestandskräftig geworden ist, wobei davon auszugehen ist, dass die maximale Frist für den Erlass der Entscheidung 120 Tage beträgt?

4. Ist Art. 120 Abs. 1 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der bei der Entstehung einer Zollschuld vorliegenden besonderen Umstände, "die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind", auch dann gegeben ist, wenn die betreffende Schuld entstanden ist, obwohl eine ordnungsgemäße Zollanmeldung mit einem sich aus dem Kontingent ergebenden Präferenzzollsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben wurde?

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