EGRL 112/2006 Art 309 ; EGRL 112/2006 Art 370 ; EGRL 112/2006 Anh X Teil A Nr 4 ; EWGRL 388/77 Art 28 Abs 3 Buchst a ; EWGRL 388/77 Art 28 Abs 4 ; EWGRL 388/77 Anh E Nr 15 ; EWGRL 388/77 Art 26 Abs 3
Vorabentscheidungsersuchen des Kassationshofs (Belgien), eingereicht am 17.03.2025, zu folgenden Fragen:
1. Bedarf es für die Zwecke der Stillhalteklausel in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 sowie Anhang E Nr. 15 der Richtlinie 77/388/EWG, jetzt Art. 370 und Anhang X Teil A Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG, einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, mit der von der in Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, jetzt Art. 309 der Richtlinie 2006/112/EG, vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung von Reisebüros für Reiseleistungen außerhalb der Europäischen Union abgewichen wird?
2. Sind Art. 28 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 sowie Anhang E Nr. 15 der Richtlinie 77/388/EWG, jetzt Art. 370 und Anhang X Teil A Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG, dahin auszulegen, dass eine nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorgenommene Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften, mit der die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die zur Steuerbarkeit der von Reisebüros erbrachten Reiseleistungen außerhalb der EU führte, gestrichen und durch Bestimmungen ersetzt wird, aus denen sich nur implizit ergibt, dass Reiseleistungen außerhalb der EU steuerbar bleiben, als eine Regelung anzusehen ist, die nicht im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmt und die von einem anderen Grundgedanken ausgeht?