EUV 952/2013 Art 15 Abs 1 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 1 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 2 ; EUV 952/2013 Art 188 ; EUV 2015/2447 Art 140 Abs 1 ; EUV 2015/2447 Art 144 Abs 2
Vorabentscheidungsersuchen der Kuria (Ungarn), eingereicht am 20.03.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden: Zollkodex) dahin auszulegen, dass der indirekte Zollvertreter zusätzlich zu den für die Zollabfertigung erforderlichen Dokumenten auch über alle weiteren Dokumente bezüglich der eingeführten Waren, (insbesondere) Belege über die Durchführung des Handelsgeschäfts (Vertrag zwischen dem Einführer und dem Verkäufer, Bankauszug, mit dem die Zahlung des Preises für die Ware belegt wird, und Dokumente, aus denen die physischen Eigenschaften der Ware, ihr Ansehen und ihre Qualität hervorgehen) verfügen muss und diese Dokumente der Zollbehörde bei der Zollkontrolle zur Verfügung stellen muss?
2. Ist Art. 140 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des Zollkodex (im Folgenden: Durchführungsverordnung) dahin auszulegen, dass die Zollbehörden im Fall der Einfuhr von Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, ihre begründeten Zweifel für das Nichtakzeptieren der Transaktionswerte auf die Tatsache stützen können, dass der indirekte Zollvertreter trotz Aufforderung nicht mit zuverlässigen Dokumenten die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises belegt hat?
3. Wenn die zweite Vorlagefrage bejaht wird: Ist Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass die Zollbehörde die Verwendung der in diesem Artikel vorgesehenen nachrangigen Methoden ausschließen kann, weil der indirekte Zollvertreter keine Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware (physische Eigenschaften, Qualität, Ansehen) vorgelegt hat?
4. Wenn die dritte Vorlagefrage bejaht wird: Kann die Anwendung der in Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex genannten nachrangigen Methoden ausgeschlossen werden, wenn die Zollbehörde - obwohl sie die Möglichkeit hatte - zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht von ihrer Befugnis, Stichproben von der Ware zu nehmen, oder den weiteren Befugnissen, die ihr Art. 188 des Zollkodex einräumt, Gebrauch gemacht hat, wodurch sie Kenntnis von den Eigenschaften der Ware hätte erlangen können?
5. Wenn die dritte und die vierte Vorlagefrage bejaht werden: Ist Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass er der Zollbehörde erlaubt, den Zollwert ausschließlich anhand aus einer nationalen Zolldatenbank entnommener Daten in der Weise festzulegen, dass sie Waren, die am Tag der Annahme der Zollerklärung sowie 45 Tage davor und danach in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, denselben TARIC-Code haben und aus demselben Land wie die geprüfte, keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisende Massenware stammen, prüft und das einfache arithmetische Mittel des Einheitspreises pro Kilogramm der mittels eines Datenfilters ausgewählten Waren berücksichtigt? Wenn diese Frage bejaht wird: Kann mit dieser Methode die Beachtung von Art. 144 Abs. 2 Buchst. b und g der Durchführungsverordnung gewährleistet werden?