EGRL 112/2006 Art 11 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 11 Abs 2
Vorabentscheidungsersuchen des Östre Landsret (Dänemark), eingereicht am 01.04.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren vorliegenden entgegensteht, wonach die Möglichkeit, Mehrwertsteuergruppen zu bilden, die Personen mit nicht registrierungspflichtiger Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit umfasst, davon abhängig ist, dass die eine Person in der Mehrwertsteuergruppe unmittelbar oder mittelbar 100%ige Eigentümerin der anderen Person oder Personen in der Mehrwertsteuergruppe ist?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Hat Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dann unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten, sodass steuerpflichtige Personen in den Fällen einen Anspruch gegenüber dem Mitgliedstaat haben, als Mehrwertsteuergruppe registriert zu werden, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nicht im Einklang mit dieser Bestimmung stehen und nicht konform mit der Bestimmung ausgelegt werden können?