Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuG Anhängiges Verfahren T-313/25

Aufnahme in die Datenbank am 02.07.2025

KN Pos 9021 UPos 90 ; KN Pos 8479 UPos 8997 ; EUV 952/2013 Art 33 Abs 3 ; EUV 952/2013 Art 34 Abs 3 ; EUV 2019/1776

Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 23.04.2025, eingereicht am 29.04.2025, zu folgenden Fragen:

1. Ist der Begriff der "orthopädischen Vorrichtungen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?

2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Ist der Begriff der "anderen Vorrichtungen ... zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?

Vorgehend: FG Hamburg Urteil vom 23.04.2025 (4 K 59/23)

Print Page