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EuG Anhängiges Verfahren T-381/25

Aufnahme in die Datenbank am 21.08.2025

EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst b ; KN Pos 2207 UPos 2000

Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 27.05.2025, zu folgenden Fragen:

1. Reicht es für die Versagung der Anwendung der Befreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke aus, dass eine verbrauchsteuerpflichtige Ware in Gestalt von mit Propylenglykol denaturiertem Ethylalkohol in den Tarifcode KN 2207 20 eingereiht wird?

2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist es für die Versagung der Anwendung dieser Befreiung erforderlich, dass die Steuerbehörden nachweisen, dass ein Steuerpflichtiger, der verbrauchsteuerpflichtige Waren herstellt, die nicht für den menschlichen Genuss bestimmt sind, weiß, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden, oder reicht es aus, dass die Behörden Umstände nachweisen, die es erlauben davon auszugehen, dass er über eine solche Kenntnis verfügen sollte?

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