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EuG Anhängiges Verfahren T-393/25

Aufnahme in die Datenbank am 14.08.2025

EGRL 112/2006 Art 28a Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 397 ; EGRL 112/2006 Art 46a ; EURL 2025/516 Art 3 Abs 1 ; EURL 2025/516 Art 3 Abs 3 Buchst a ; EUV 2025/518 Art 1 Abs 8 ; EUV 282/2011 Art 30 UAbs 2 ; AEUV Art 291 Abs 2

Verband gegen Rat der Europäischen Union, Klage, eingereicht am 18.06.2025, mit dem Antrag,

- Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 28a Abs. 1 in die Richtlinie 2006/112/EG eingefügt wird;

- Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 135 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend geändert wird, dass nach Unterabs. 1 ein Unterabsatz eingefügt wird, wonach STR-Dienstleistungen (Hinweis des Dokumentars:  kurzfristige Vermietung von Unterkünften) eine ähnliche Zielsetzung wie das Hotelgewerbe haben;

- Art. 1 Abs. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 vom 11. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 insoweit für nichtig zu erklären, als dadurch Art. 30 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 durch Einfügung eines neuen Unterabs. 2 geändert wird;

- dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

(Hinweis des Dokumentars: Klägerin ist ein italienischer Verband von Eigentümern touristisch vermieteter Unterkünfte.)

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