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EuG Anhängiges Verfahren T-529/25

Aufnahme in die Datenbank am 23.10.2025

EWGV 2658/87 Anh 1 ; KN AllgVorschr 2 Buchst a ; EGV 1549/2006

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 18.07.2025, zu folgender Frage:

Ist die Allgemeine Vorschrift 2 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Teile eines Elektrofahrrads, die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem Elektrofahrrad zusammengesetzt werden sollen, von zwei unterschiedlichen Lieferanten in Rechnung gestellt und in unterschiedlichen Containern befördert werden sowie von demselben Anmelder im Namen und für Rechnung desselben Empfängers zeitlich gestaffelt über einen Zeitraum von bis zu mehreren Monaten bei derselben Zollstelle mittels gesonderter Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ... angemeldet werden und die bei dieser Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Eigentum des Empfängers sind, als zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellte Elektrofahrräder im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen sind und somit unter ein und dieselbe Tarifposition fallen, soweit sich aus objektiven Faktoren ergibt, dass diese Teile eine Einheit bilden und alle wesentlichen Bestandteile der Elektrofahrräder umfassen?

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