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EuG Anhängiges Verfahren T-614/25

Aufnahme in die Datenbank am 24.11.2025

EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 141 ; EGRL 112/2006 Art 197 Abs 1

Vorabentscheidungsersuchen des Augstaka tiesa (Lettland), eingereicht am 25.08.2025, zu folgenden Fragen:

1. Ist Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 141 und Art. 197 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Umstand, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Dreiecksgeschäft im Verfahren der Steueraussetzung geliefert werden und feststeht, dass Steuerschuldner der im dritten Mitgliedstaat registrierte Mehrwertsteuerpflichtige ist, für sich genommen ein Grund ist, die von dem im ersten Mitgliedstaat registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen an den im zweiten Mitgliedstaat registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen bewirkte Lieferung gemäß Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie von der Steuer zu befreien, sofern im Rechtsstreit nachgewiesen wird, dass die Gegenstände tatsächlich aus dem ersten Mitgliedstaat ausgeführt und in den dritten Mitgliedstaat befördert wurden?

2. Ist Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Fall eines Dreiecksgeschäfts dahin auszulegen, dass dann, wenn der im ersten Mitgliedstaat registrierte Mehrwertsteuerpflichtige davon unterrichtet wird, dass der im zweiten Mitgliedstaat registrierte Mehrwertsteuerpflichtige die Gegenstände später unmittelbar an den im dritten Mitgliedstaat registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen liefern wird, bevor die Gegenstände den ersten Mitgliedstaat verlassen und zu diesem Steuerpflichtigen in den dritten Mitgliedstaat befördert werden, die von dem im ersten Mitgliedstaat registrierten Steuerpflichtigen an den im zweiten Mitgliedstaat registrierten Steuerpflichtigen bewirkte Lieferung nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist?

3.Ist Art. 141 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anwendbar, wenn im Anschluss an ein Dreiecksgeschäft das Unternehmen des dritten Mitgliedstaats dieselben Waren im Rahmen derselben einzigen Beförderung innerhalb des Gebiets der Europäischen Union weiterverkauft?

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