EUV 2025/1901 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 19 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 19 Abs 5
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 10.10.2025, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung 2025/1901 der Kommission vom 22. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China vollständig für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, und
- der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission zugelassen wird, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1. Die Kommission habe dadurch Art. 19 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung verletzt und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der guten Verwaltung verstoßen, dass sie die Umrechnungskosten, die ihr vertraulich mitgeteilt worden seien, im 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung veröffentlicht habe.
2. Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie nicht das tatsächliche und überprüfte Verhältnis für die Umrechnung von Glyoxylsäure-Kristalle in Glyoxylsäure-Lösung verwendet, sondern dieses durch ein unzutreffendes ersetzt habe, was unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung zu einer überhöhten Schadensspanne geführt habe.
3. Die Kommission habe bei der Berechnung der Schadensspanne den Ausfuhrpreis nicht um einen Betrag für die zur Umwandlung von Glyoxylsäure-Kristallen in Glyoxylsäure-Lösung erforderlichen Kosten erhöht; dies stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung dar.