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EuG Anhängiges Verfahren T-851/25

Aufnahme in die Datenbank am 26.02.2026

EGRL 112/2006 Art 19 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst k ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst l

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26.11.2025, zu folgenden Fragen:

1. Erstreckt sich Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 auf die Lieferung eines unbeweglichen Gegenstands (Wohnungskomplex), der ausschließlich für eine aufgrund von Art. 135 dieser Richtlinie von der Steuer befreite wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt war (vorliegend Vermietung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112), wenn für den Verkäufer bezüglich dieses unbeweglichen Gegenstands kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat und diese Lieferung daher bereits aufgrund von Art. 136 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von der Steuer befreit ist,

und, falls nicht,

erstreckt sich Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 auf die Lieferung eines unbeweglichen Gegenstands (Wohnungskomplex), wenn diese Lieferung aufgrund von Art. 135 Abs. 1 Buchst. j dieser Richtlinie von der Steuer befreit ist?

2. Falls sich Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 auf die in Frage 1 genannte Lieferung erstreckt, reicht es dann für die Anwendung dieser Vorschrift aus, dass dieser unbewegliche Gegenstand vom Verkäufer vermietet und in vermietetem Zustand geliefert wird, so dass mit dieser untrennbaren Einheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2006/112 ausgeübt werden kann, oder müssen dabei auch die Absicht, mit der der Verkäufer den unbeweglichen Gegenstand entwickelt und nach der Fertigstellung vermietet hat, und der Umstand berücksichtigt werden, dass der Verkäufer mit der tatsächlichen Nutzung ausschließlich zur Förderung des Verkaufs des unbeweglichen Gegenstands begonnen hat?

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