EUV 2019/159 Art 1 Abs 1 ; EUV 2019/159 Art 1 Abs 6 ; EUV 2021/1483 Art 2 Abs 1 ; EUV 2021/1483 Art 2 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 11 Abs 2
Vorabentscheidungsersuchen des Fovarosi Törvenyszek (Ungarn), eingereicht am 03.02.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist der Begriff "entsprechend" in Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 dahin auszulegen, dass er sich in Bezug auf die in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2019/159 genannten und durch einen spezifischen KN-Code bestimmten Warenkategorien auf alle für den jeweiligen Zeitraum eröffneten laufenden Nummern (Zollkontingent) bezieht oder nur auf die laufende Nummer (Zollkontingent), für die der Einführer einen Antrag auf Einräumung eines Zollkontingents gestellt hat?
2. Ist der Ausdruck "(k)ommt ... der ... außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung" in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2021/1483 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Durchführungsverordnung 2021/1483) dahin auszulegen, dass er nur den Fall abdeckt, in dem der Zusatzzoll von 25 % zur Anwendung kommt, weil das "entsprechende" Zollkontingent erschöpft ist, oder auch den Fall, in dem der Zusatzzoll aus einem anderen Grund zur Anwendung kommt, wie z. B. bei Nichtbeantragung?
3. Ist Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen, dass die Erhebung des Antidumpingzolls von 6,8 % nur ausgesetzt wird, wenn der Zusatzzoll von 25 % zur Anwendung kommt, weil das entsprechende Zollkontingent erschöpft ist, oder wird die Erhebung auch dann ausgesetzt, wenn der Zusatzzoll aus einem anderen Grund, wie z. B. der Nichtbeantragung, zur Anwendung kommt?
4. Sind Art. 1 Abs. 6 der Durchführungsverordnung 2019/159 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung 2021/1483 im Licht der Erwägungsgründe 286 und 287 der Durchführungsverordnung 2021/1483 dahin auszulegen, dass der Zusatzzoll und der Antidumpingzoll auch dann nicht gleichzeitig erhoben werden können, wenn die Kommission am Tag der Ausschöpfung des unter einer bestimmten laufenden Nummer eröffneten Zollkontingents ein neues Zollkontingent unter einer anderen laufenden Nummer für Erzeugnisse mit demselben KN-Code eröffnet hat und der Einführer das begünstigte Verfahren nur für das erschöpfte Zollkontingent beantragt hat?