AEUV Art 49
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 16.04.2025, zu folgenden Fragen:
1. a) Ist der Umstand, dass der Ansässigkeitsstaat einer an der Spitze eines steuerlichen Konzerns stehenden Gesellschaft aufgrund der Regeln der steuerlichen Territorialität seines innerstaatlichen Rechts darauf verzichtet hat, seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich der Ergebnisse der gebietsfremden, in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft auszuüben, geeignet, die objektive Vergleichbarkeit der Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die eine steuerliche Einheit mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft bilden will, mit der Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die eine steuerliche Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft bilden will, in Frage zu stellen, soweit sowohl die eine als auch die andere Muttergesellschaft danach streben, die Vorteile der Regelung der steuerlichen Einbeziehung in Anspruch zu nehmen?
b) Ist der Umstand, dass der Ansässigkeitsmitgliedstaat einer an der Spitze eines steuerlichen Konzerns stehenden Gesellschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens darauf verzichtet hat, seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich der Ergebnisse der gebietsfremden, in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft auszuüben, geeignet, die objektive Vergleichbarkeit der Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die eine steuerliche Einheit mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft bilden will, mit der Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die eine steuerliche Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft bilden will, in Frage zu stellen, soweit sowohl die eine als auch die andere Muttergesellschaft danach streben, die Vorteile der Regelung der steuerlichen Einbeziehung in Anspruch zu nehmen?
2. Für den Fall, dass die erste Frage in einem ihrer Teile verneint wird: Stellt die Tatsache, dass die endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft einer Gesellschaft des Konzerns im Rahmen einer Regelung der steuerlichen Einbeziehung, wie sie in den Art. 223 A ff. des Code general des impots (Allgemeines Steuergesetzbuch) vorgesehen ist, nicht mit dem Gesamtergebnis dieses Konzerns verrechnet werden können, eine der Regeln für die Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer steuerlichen Einheit dar und ist allein aus diesem Grund mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, oder ist diese Tatsache vielmehr als Versagung eines sich von den Regeln für die Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten innerhalb eines Konzerns unterscheidenden Steuervorteils zu betrachten, der für sich genommen eine mit dieser Freiheit unvereinbare, unverhältnismäßige Beschränkung darstellt?