EWGV 2658/87 Kap 3 Nr 1 Buchst c ; KN Kap 3 Nr 1 Buchst c ; EUV 1101/2014 ; EGV 2074/2005 ; EGV 178/2002 ; EGV 852/2004 ; EGV 853/2004 ; EGV 854/2004 ; EGV 1333/2008 ; EGV 1069/2009 ; EWGV 2658/87 Kap 3 Anm 1 Buchst c ; KN Kap 3 Anm 1 Buchst c
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 16.05.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist die Anmerkung Nr. 1 Buchst. c zu Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Fassung dahin auszulegen, dass sie Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst?
2. Der Gerichtshof wird ersucht, zu erläutern, ob es für die Beantwortung der Frage von Bedeutung ist, dass
a. den Waren Essigsäure oder eine andere Säure zugesetzt wurde, insbesondere ob es von Bedeutung ist, dass den Waren Essigsäure zugesetzt wurde, was nach Angaben des Erzeugers nicht für den Verzehr durch den Menschen zugelassen ist;
b. der TVB-N-Wert der Waren durchschnittlich den Grenzwert von 25 bis 35 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 übersteigt;
c. die Waren in loser Schüttung gelagert wurden, wobei ein Teil der Fische einen TNB-N-Wert aufwies, der den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission erlaubten übersteigt;
d. die Waren nicht im Einklang mit Vorschriften zur Lebensmittelhygiene behandelt wurden, hierunter
i. die Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates,
ii. die Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates,
iii. die Verordnung Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates,
iv. die Verordnung Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates,
v. die Verordnung Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates,
vi. die Verordnung Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e. die Waren den Handelspapieren zufolge vom Fangschiff an Bord genommen, zum Kauf angeboten und ausschließlich zur industriellen Herstellung von Tierfutter und nicht zum Verzehr durch den Menschen veräußert wurden;
f. die Waren nach Angaben der dänischen Lebensmittelbehörden aufgrund des Zusatzes von Essigsäure unabhängig von ihrem TVB-N-Wert nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind;
g. die Waren als Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in die EU eingeführt wurden, weshalb der Gerichtshof in dem Zusammenhang gebeten wird, zu erklären, welche Dokumentation erforderlich ist, damit eine Ware als Nebenprodukt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates anzusehen ist.