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EuGH Anhängiges Verfahren C-465/25

Aufnahme in die Datenbank am 06.11.2025

EUGrdRCh Art 41 Abs 2 Buchst b ; EUGrdRCh Art 47 ; EUGrdRCh Art 48 Abs 2 ; EUGrdRCh Art 52 Abs 2 ; EUGrdRCh Art 53 ; MRK Art 8 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 178 ; EGRL 112/2006 Art 213 ; EGRL 112/2006 Art 214 ; EGRL 112/2006 Art 273

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Alba (Rumänien), eingereicht am 17.06.2025, zu folgenden Fragen:

1. Stehen der in Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er auf Unionsebene definiert ist, sowie das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung einer nationalen Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der dem Steuerpflichtigen im Verwaltungsabschnitt des Steuerverfahrens die Einsicht in die Verwaltungsakte mit der Begründung verweigert wird, dass die kontrollierende Steuerbehörde geltend mache, ein Teil der darin enthaltenen Dokumente sei bei der Ermittlung der steuerlichen Situation nicht berücksichtigt worden?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Stehen die Art. 41, 47, 48 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren einer Praxis der Steuerverwaltung und des Gerichts entgegen, die darin besteht, die den Einzelnen schädigenden Steuerverwaltungshandlungen nicht aufzuheben, wenn die Voraussetzung, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis führen konnte, erfüllt ist?

3. Steht Art. 52 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Licht von Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem entgegen, dass im Rahmen eines steuerrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Ergebnisse der geheimen Einholung von Informationen im Rahmen eines Vorgangs, der mit dem Sachverhalt nichts zu tun hat, als Beweise, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, verwendet werden?

4. Stehen die Art. 178, 213 und 214 der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nationalen Rechtsvorschriften entgegen, mit denen der Mitgliedstaat von einem Bürger verlangt, die Mehrwertsteuer zu erheben und an den Staat abzuführen, ohne ihm zugleich das Recht auf Vorsteuerabzug zuzuerkennen, weil einem Geschäftspartner seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entzogen wurde, obwohl dieser seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Staatskasse nachgekommen ist?

5. Sind unter den Umständen des Ausgangsverfahrens der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie sie sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergeben, dahin auszulegen, dass sie es verbieten, dem Steuerpflichtigen gemäß Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Verpflichtung zur Erhebung und Abfuhr der Mehrwertsteuer aufzuerlegen, ohne dass ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zuerkannt wurde, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige einen Betrug gegenüber der Staatskasse begangen hat?

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