Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuGH Anhängiges Verfahren C-466/25

Aufnahme in die Datenbank am 14.11.2025

EUGrdRCh Art 41 ; EUGrdRCh Art 47 ; EUVtr Präambel

Vorabentscheidungsersuchen des Fovarosi Törvenyszek (Ungarn), eingereicht am 15.07.2025, zu folgenden Fragen:

1. Sind die in Art. 41 bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsätze des Rechts auf eine gute Verwaltung bzw. des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, die Teil des Unionsrechts sind, sowie der in der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: EU-Vertrag) niedergelegte Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften - nämlich § 127 Abs. 5 Buchst. b und § 127 Abs. 6 des Az adoigazgatasi rendtartasrol szolo 2017. evi CLI. törveny (Gesetz Nr. CLI von 2017 über die Steuerverwaltungsordnung, im Folgenden: Steuerverwaltungsordnung) - oder eine Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschriften mit den genannten Grundsätzen vereinbar sind, nach denen dann, wenn die zweitinstanzliche Steuerbehörde selbst Maßnahmen zur Ergänzung des Sachverhalts ergreift, in deren Rahmen sie - ohne eine Entscheidung in der Sache zu erlassen - die erstinstanzlich befasste Steuerbehörde anweist, die erforderlichen Verfahrenshandlungen durchzuführen, so dass die steuerpflichtige Person aufgefordert wird, zu erklären, ob sie ihren Einspruch innerhalb von fünf Werktagen ergänze, obwohl ein Rechtsinstitut "Ergänzung des Einspruchs" weder in der Steuerverwaltungsordnung noch in einer anderen Steuerverfahrensvorschrift enthalten ist bzw. geregelt wird, die Steuerverwaltungsordnung keine Frist für die Ergänzung des Einspruchs enthält und die erstinstanzlich befasste Steuerbehörde die Frist für die Ergänzung des Einspruchs nach Belieben und ihrem Ermessen auf fünf Werktage festsetzt?

2. Sind die in Art. 41 bzw. Art. 47 der Charta verankerten Grundsätze des Rechts auf eine gute Verwaltung bzw. des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, die Teil des Unionsrechts sind, sowie der in der Präambel des EU-Vertrags niedergelegte tragende Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass mit diesen vereinbar ist, dass § 127 Abs. 5 Buchst. b und § 127 Abs. 6 der Steuerverwaltungsordnung nicht regeln, dass der Zwischenbescheid der zweitinstanzlichen Steuerbehörde, mit dem die Ergänzung des Sachverhalts angeordnet wird, der steuerpflichtigen Person zu übermitteln ist, dass ferner die Steuerverwaltungsordnung keine Regelung dazu enthält, welche verbürgten Rechte und Befugnisse der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit der Sachverhaltsergänzung zustehen und nach welchem Verfahren sowie innerhalb welcher Frist all diese Rechte ausgeübt werden können, und dass die Steuerverwaltungsordnung überdies auch nicht die Modalitäten der Rechte und Pflichten der Steuerverwaltung festlegt?

3. Sind die in Art. 41 bzw. Art. 47 der Charta verankerten Grundsätze des Rechts auf eine gute Verwaltung bzw. des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, die Teil des Unionsrechts sind, sowie die Verteidigungsrechte der steuerpflichtigen Person und der Grundsatz der Waffengleichheit dahin auszulegen, dass mit diesen die Regelung und Rechtsanwendungspraxis vereinbar ist, nach der gemäß § 127 Abs. 6 der Steuerverwaltungsordnung die Frist für das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts 90 Tage beträgt und nicht in die Frist von 60 Tagen für das Rechtsbehelfsverfahren eingerechnet wird, während die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person nur fünf Werktage einräumt, um (mittels einer "Ergänzung des Einspruchs") zu den von der Steuerverwaltung zur Ergänzung des Sachverhalts vorgenommenen Handlungen Stellung zu nehmen?

Print Page