EUV 2022/1854 Art 14 ; EUV 2022/1854 Art 15 ; EUV 2022/1854 Art 16 ; EUVtr Art 4 Abs 1 ; EUVtr Art 5 Abs 1 ; EUVtr Art 5 Abs 4 ; AEUV Art 194 Abs 3 ; EUGrdRCh Art 16 ; EUGrdRCh Art 17 ; EUGrdRCh Art 20 ; EUGrdRCh Art 21 ; EUV 2021/1119 Art 2 Abs 1 ; EUV 2021/1119 Art 2 Abs 2 ; EUV 2021/1119 Art 4 Abs 1 ; EURL 2018/2001 Art 3 Abs 1
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanta (Rumänien), eingereicht am 17.11.2025, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Art. 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2022/1854 ungültig, da sie unter Verstoß gegen:
- den in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 (EUV) verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung; und/oder
- gegen das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 194 Abs. 3 AEUV; und/oder
- den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots; und/oder
- den in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; und/oder
- die Art. 16, 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlassen wurden?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Sind Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2022/1854 sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz bei der Verwendung des Beitrags dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 186/2022 eingeführten entgegenstehen, die die Erhebung eines Beitrags, i) bei dem der Kreis der Beitragspflichtigen auch auf Personen ausgeweitet wird, die mit in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffinerieindustrie tätigen Unternehmen verbunden sind und ii) dessen Satz überhöht ist, vorsieht, ohne eine Folgenabschätzung durchzuführen, das Vorhandensein gleichwertiger nationaler Maßnahmen zu berücksichtigen oder Angaben zur Verteilung der vereinnahmten Beträge zu machen?
Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Frage:
3. Stehen die in Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2021/1119 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2018/2001 verankerten europäischen Ziele der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 und der Gewährleistung der Energieunabhängigkeit der Union einer nationalen Regelung wie der durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 186/2022 eingeführten entgegen, die durch die Erhebung eines überhöhten Beitrags eine Investition der Gewinne der betreffenden Unternehmen in den Dekarbonisierungsprozess verhindert?