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EuG Anhängiges Verfahren T-205/26

Aufnahme in die Datenbank am 12.06.2026

EUV 2026/157 ; EUV 2015/2447 Art 127 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 5

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 30.03.2026, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/157 der Kommission vom 23. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: angefochtene Verordnung) teilweise für nichtig erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

- der Beklagten neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:

1. Erster Klagegrund: Die Beklagte habe bei der Einstufung der Klägerin und des Unternehmens Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd ("NK Wisdom") als verbundene Parteien offensichtliche Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen:

- die Beklagte habe einen offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 127 der Durchführungsverordnung 2015/2447 begangen;

- die Beklagte habe Sachverhaltsirrtümer bei der Beurteilung und Anwendung von Art. 127 der Durchführungsverordnung 2015/2447 begangen;

- die Voraussetzungen für den Begriff "verbundene Parteien" seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt;

- der Beklagten fehlte eine ausreichende Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung, die Klägerin und NK Wisdom als verbundene Parteien zu behandeln.

2. Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern begangen.

3. Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe Verfahrensfehler begangen und gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

4. Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei nicht hinreichend begründet.

5. Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

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