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EuG Anhängiges Verfahren T-226/26

Aufnahme in die Datenbank am 13.05.2026

AlkStG § 14 Abs 1 Nr 2 ; AlkStG § 14 Abs 3 Nr 2 ; AlkStG § 27 Abs 1 Nr 3 ; AlkStG § 28 Abs 1 ; AlkStG § 28 Abs 3 ; AlkStV § 62 Abs 1 S 1 ; EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst b ; EURL 2020/1151 ; EGRL 118/2008 Art 11

Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026, eingereicht am 17.03.2026, zu folgender Frage:

Steht Art. 27 Richtlinie 92/83/EWG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer nationalen Praxis entgegen, nach der bei einer nicht zuvor erlaubten Abgabe von Alkoholerzeugnissen an einen Inhaber einer Verwendungserlaubnis Alkoholsteuer entsteht und nach der auch keine Möglichkeit für eine rückwirkende Erlaubnis besteht, auch wenn die Alkoholerzeugnisse tatsächlich zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden?

(Auf die anhängigen Verfahren beim EuG T-227/26 (zum Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026 - 14 K 1142/24) und T-230/26 (zum Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026 - 14 K 1520/24) wird hingewiesen. Der Präsident des EuG hat nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, die drei Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren, etwaigem gemeinsamen mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil zu verbinden.)

Vorgehend: FG München Urteil vom 06.03.2026 (14 K 1143/24)

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